§ 1 Zustandekommen des Vertrages Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Inhaber Peter Rau (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich -auch für alle Folgegeschäfte- aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine eigenen Geschäfts-bzw. Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt insbesondere für eventuelle Abwehrklauseln gegenüber dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers.
§ 2 Vertragsschluß Unsere Angebote sind, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wird, grundsätzlich freibleibend hinsichtlich Ausführung, Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Unsere Geschäftspartner verzichten bezüglich der Angebotsunterlagen auf jedes Zurückbehaltungs- und Besitzrecht. Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach schriftlicher Bestellung des Käufers oder durch unsere Lieferung zustande. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung. Vertreter sind weder zur Auftragsbestätigung noch zum Inkasso berechtigt. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Abtretung der Rechte und/oder dieÜbertragung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.
§ 3 Verkaufspreise Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lager ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, deren Höhe bei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes an den im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Steuerbetrag anzupassen ist. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Anlieferungen) werden gesondert berechnet. Maßgebend sind die am Liefertag gültigen Preise. Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers.
§ 4 Zahlungsmodalitäten Sämtliche Forderungen des Verkäufers werden mit Lieferung zur Zahlung fällig. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und für uns spesenfrei zu erfolgen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet. Die Annahme der Schecks erfolgt nicht an Erfüllungs Statt, sondern nur erfüllungshalber. Bei Zahlungsverzug sind nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf die Zinsen zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Zinsschadens obliegt dem Käufer. Bei Zahlungsverzug oder dem Verkäufer bekannt werdender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers, insbesondere Moratorium oder Insolvenzverfahren, ist der Verkäufer außerdem berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend zu machen und die sofortige Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer ist ausgeschlossen, sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen; werden sie dennoch in Zahlung genommen, trägt der Käufer die anfallenden Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen.
§ 5 Lieferung Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die für den Verkäufer die Lieferung unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten) hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann vom Verkäufer nur die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Gibt der Verkäufer keine Erklärung ab, kann der Käufer nur zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Ebenso kann der Verkäufer bei von ihm selbst unverschuldeter nicht richtiger und/oder termingerechter Selbstbelieferung von seiten seiner Zulieferanten vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne daß der Käufer hieraus Schadensersatzansprüche ableiten könnte. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist zu jeder Zeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so behalten wir uns vor, sie auf seine Kosten und Gefahr einzulagern. Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung wahlweise auch berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% des Nettokaufpreises zu verlangen.
§ 6 Änderungsvorbehalt Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Katalogabbildungen und Ausstellungsstücken bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- oder Modelländerungen vorzunehmen, sofern es sich um handelsübliche oder solche Abweichungen handelt, die für den Käufer lediglich zumutbare und geringfügige Modifizierungen bedeuten (z.B. geringe Farb- und Formunterschiede).
§ 7 Gefahrübergang Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über, auch wenn Anlieferung vereinbart worden ist. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft oder mit der Bereitstellung innerhalb der Räume des Verkäufers auf den Käufer über. Sofern dem Verkäufer Schadensersatzansprüche gegen Transportunternehmer zustehen, werden diese an den Käufer abgetreten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch bestehenden Forderungen unser Eigentum. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Käufer nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr gestattet, insbesondere dürfen unsere Waren weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Von der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers sind unsere Waren durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszuschließen. Bei Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Käufer uns sofort zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu benachrichtigen und zu unterstützen. Wird unsere Ware vor voller Bezahlung durch den Käufer von ihm weiterveräußert oder sonst an Dritte abgegeben, gleichgültig, ob in Verbindung mit Sachen Dritter oder in unverändertem oder bearbeitetem Zustand, so tritt der Käufer bis zur Höhe unserer Kaufpreisforderung schon jetzt sämtliche ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in voller Höhe mit unserem Einverständnis an uns ab. Bei Verbindung unserer Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung gegen die Abnehmer des Käufers nur im Verhältnis des von unserem Käufer gegenüber dessen Abnehmer ausgewiesenen Rechnungswert der mitverkauften fremden Sachen. Der Käufer bleibt solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen ermächtigt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls sind wir zur Anzeige und zur Eintreibung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen befugt, allerdings nicht verpflichtet. Wirkt der Käufer in unzuverlässiger Weise auf die Ware ein oder wird uns nach Auslieferung eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage (z.B. Zahlungseinstellung, Wechsel- oder Scheckproteste, Moratorium, Insolvenzantrag, schlechte Auskünfte) bekannt, können wir sofort die Ermächtigung zur Veräußerung unserer Vorbehaltsware bis zu deren vollständigen Bezahlung widerrufen und die Sicherstellung der Ware verlangen. Zahlt der Käufer trotz Ermächtigungswiderruf, Sicherstellungsverlangen und Fälligkeitsstellung nicht binnen einer Nachfrist von zwei Wochen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer hat die Vorbehaltsware einredelos an uns herauszugeben. Auf unser Verlangen erteilt der Käufer zur Durchsetzung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und händigt uns die benötigten Unterlagen aus.
§ 9 Gewährleistung Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt für Mängel, die der Käufer erkennen kann, mit dem Lieferdatum. Für andere Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung der Ware an den Endverbraucher. Die Ware ist unverzüglich vom Käufer nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 6 Werktagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingegangen ist. Der Käufer muß dem Verkäufer die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Werktagen nach Lieferung oder nach Mitteilung durch den Endverbraucher schriftlich mitteilen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mängelfreier Ersatzware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer jedoch die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein oder dessen Kopie zurückzusenden. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte des Verkäufers und schließen alle sonstigen Gewährleistungsansprüche jeder Art aus.
§ 10 Haftung Der Verkäufer haftet ausschließlich für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlungen, Produkthaftung usw., stets nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
§ 11 Anwendbares Recht -Gerichtsstand -Teilnichtigkeit Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort im Geschäftsverkehr mit vollkaufmännischen Käufern wird Miesbach vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.